Satzung des „Neustadt Stadtteilmanagement e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Neustadt Stadtteilmanagement”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Neustadt Stadtteilmanagement e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Förderung und Entwicklung des Stadtteils Neustadt und über die Grenzen hinaus. Es geht darum eine gemeinsame Vision für die „neue“ urbane Neustadt zu entwickeln und die Herausforderungen der Zukunft zu begleiten:
Digitalisierung, Urbanisierung, Nachhaltigkeit, Mobilität, Sicherheit, Gesundheit, Wissenskultur und Bildung.
(2) Er bezweckt insbesondere die strategischen Aufgaben und Ziele:
- Identität /DNA der Neustadt sichtbar machen und die Neustadt stärken
- Veränderungspotenziale und Wandel vorausschauend erkennen und aktiv begleiten
- Lokale Ökonomie unterstützen
- Kultur initiieren und stärken
- Förderung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements
- Vernetzung fördern und gesellschaftlichen Wandel begleiten
- Nähe zur Innenstadt und „Stadt in der Stadt“ betonen
- Herausforderungen der Zukunft koordinieren, begleiten, fördern und eine Vision entwickeln
- Schwerpunkthemen der Zukunft begleiten und fördern
(3) Der Satzungszweck kann beispielweise verwirklicht durch:
a. Die Koordination/Steuerung des Kulturnetzwerk VIS-A-VIS
b. Förderung sozialer und gesundheitlicher Aspekte
c. Förderung von Integrations- und Inklusionsmaßnahmen
d. Aufbau von Stadtteilstrukturen
e. Moderieren und Initiieren von sozialer und kultureller Arbeit
f. Planen und Durchführen von Veranstaltungen im öffentlichen Raum
g. Initiieren von Netzwerken und Dialogveranstaltungen über die Belange des Stadtteils
h. Durch Gespräche mit Kulturschaffenden, Unternehmen, Kirchen, der Stadtteilpolitik und weiteren Akteuren
i. Förderung von Maßnahmen für Digitalisierung, Verbesserung der Verkehrssituation und Infrastruktur allgemein
j. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Initiativen und Einrichtungen
k. Initiieren und planen von Pilotprojekten und Projekten. Moderieren von Prozessen und Beteiligungsverfahren
l. Vernetzung und Austausch mit anderen Stadtteilen
m. Ansiedlung, Coaching, Unterstützung von jungen Unternehmen (Unternehmer), Gründern und Start-Ups
n. die Beschäftigung eines Stadtteilmanagements, oder sonstiger Mitarbeiter (w/m)
o. die Gründung einer/mehrerer (gemeinnützigen) Gesellschaft(en), Stiftungen, etc.
p. Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist grundsätzlich selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder durch Auflösung der juristischen Person.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 8 Wochen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende und seine Vertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtliche Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von den Vorstandsmitgliedern gewählt.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgelegt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebener Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse eingeladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(4) Die wichtigsten Aufgaben der Mitgliederversammlung, neben der Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand, ergeben sich aus dem Gesetz:
a) nach § 27 BGB die Bestellung und Abberufung des Vorstands
b) nach § 33 BGB die Satzungsänderung
c) nach § 41 BGB die Auflösung des Vereins
d) nach § 42 BGB die Fortsetzung bei Insolvenz
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlussanträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 9 Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation oder Projekt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.