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Neustadt MagazinAktuellesNeue Corona-Regeln ab Montag, 06.12.2021

Neue Corona-Regeln ab Montag, 06.12.2021

Die neuen Corona-Regeln treten in Bremen ab Montag, den 06.12.2021 in Kraft

Ausgenommen von der 2G-Kontrolle der Kunden sind Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie folgt:

Apotheken, Wochenmärkte (in dem nach §67 Gewerbeordnung genehmigten Umfang), landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden, Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Buchhandlungen, Tankstellen und Zeitungsverkaufsstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandlungen und Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumenegestecke und Grabschmucks sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnerreinen, Gartencenter und Gartenmärkte, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten. Verkaufsstellen für Fahrkarten des Öffentlichen Personenverkehrs der Großhandel und Gemischtwarenläden.
Auch Restaurants sowie Kultur- und Freizeit-Veranstaltungen dürfen ab Montag nur noch von Genesenen und Geimpften besucht werden.

2G-Regelung im Einzelhandel: Einheitliche Bänderregelung für ein vereinfachtes Verfahren

Ab Montag, 6. Dezember 2021, gilt in Bremen die 2G-Regelung auch für den Einzelhandel – mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs. Zutritt zu den Geschäften des Einzelhandels erhalten dann nur Geimpfte und Genesene. Die Kontrolle ist Aufgabe der Geschäfte.

Um das Verfahren für den Einzelhandel insbesondere auch für die Kundinnen und Kunden zu vereinfachen und mehrfache Prüfungen zu vermeiden, soll die Bänderregelung, die bereits auf dem Weihnachtsmarkt und dem Schlachtezauber praktiziert wird und sich bewährt hat, auch im Einzelhandel eingesetzt werden.

Die Bänder, die nach der erfolgten 2G-Kontrolle an den sechs Ausgabestellen auf dem Weihnachtsmarkt und dem Schlachtezauber ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden, gelten auch für den Einzelhandel als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen nach der 2G-Regelung.

Der Einzelhandel plant drüber hinaus kurzfristig vergleichbare Bänder auszugeben, die dann in den Geschäften in der Innenstadt und den Stadtteilen als Nachweis gelten und eine mehrfache Prüfung nicht erforderlich machen. Die Bänder des Einzelhandels gelten dann wechselweise auch für den Weihnachtsmarkt und den Schlachtezauber.

Der Prozess wird in dieser Woche zwischen den Behörden und Vertreterinnen und Vertretern des Einzelhandels konzertiert abgestimmt und es werden zusätzliche Ausgabestellen für die Prüfung und die Ausgabe der Bänder eingerichtet. Weitere Informationen folgen. Selbstverständlich ist aber auch in den Geschäften eine 2G-Prüfung für das einmalige Betreten möglich.

Nach den uns vorliegenden Informationen gilt für Kinder und Jugendliche die nachfolgende Vorgabe:

Kinder bis 16 Jahren müssen sich in den Geschäften des Einzelhandels nicht nach der 2G Regel ausweisen. Es wird davon ausgegangen, dass diese
Altergruppe eine Schule besucht und regelmäßig getestet wird. Für ältere Kinder wird eine Schulbescheinigung benötigt, diese gilt dann ebenfalls automatisch als Nachweis, dass ein regelmäßiger Test
über die Schule vorgenommen wird. Selbstverständlich kann alternativ zur Schulbescheinigung auch ein  Impfnachweis oder eine Genesenenbescheinigung vorgelegt werden.

 

Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.